„Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien“ in der Schule
Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, auszuschalten.
(Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen,
Art. 56 Abs. 5 Satz 1)
Dieser Absatz wurde 2006 in das BayEUG aufgenommen, weil bekannt geworden war, dass an zwei verschiedenen Schulen in Bayern jeweils drei oder vier Schüler im Pausenhof Videos von Schlägereien angeschaut und auf ihre Handys kopiert haben.
Das ist die Vorgeschichte, warum alle Schüler Bayerns seitdem absolutes Handy- und MP3-Player-Verbot an Schulen haben. Bei uns am Dom-Gymnasium Freising wurde die Regelung zunächst recht lasch gehandhabt, seit 2008 werden allerdings angeschaltete Handys oder MP3-Player sofort abgenommen.
Wenn man sich aber die beiden oben zitierten Sätze durchliest, kommt man eigentlich zu einem anderen Schluss: Dort steht, dass Schüler alle „Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, aus[]schalten“ müssen. Das heißt aber im Umkehrschluss, dass Handys und sonstige digitale Speichermedien, die zu Unterrichtszwecken verwendet werden, eingeschaltet bleiben und werden dürfen!
Das Gesetz sagt nicht, dass Verwendungen zu Unterrichtszwecken genehmigt werden müssen! Das würde bedeuten, dass man seine „sonstigen digitalen Speichermedien“ in allen Situationen außerhalb des Unterrichts benutzen darf, solange das zu Unterrichtszwecken geschieht. Wenn man nun, wie unser Schulleiter, argumentiert, dann wäre das Verbot ja nicht zu überprüfen – das mag sein! Aber das Gesetz sagt nicht das, was gegenwärtig Praxis ist.