§219a? Weg damit.

07|03|2022

Wir streichen das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche (§219a StGB), ein Referentenentwurf liegt bereits vor. Dieses Verbot ist in der Praxis kein Werbe-, sondern ein Informationsverbot.

Frauen, die über einen Abbruch ihrer Schwangerschaft nachdenken, befinden sich in einer schwierigen Lebenssituation. Niemand macht sich diese Entscheidung leicht. Notwendig sind Rat und Informationen über Hilfen, über Folgen und auch über Methoden und zu möglichen Risiken. Das können am besten die Ärzt*innen, die selbst Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Und die müssen, auch wenn sie sachlich informieren, nach der derzeitigen Rechtslage eine Strafverfolgung befürchten.

Der Schwangerschaftsabbruch hat im Strafrecht nichts zu suchen. Das Strafrecht verhindert keinen Schwangerschaftsabbruch, es hilft vor allem niemandem. Deswegen ist der §219a nur der Anfang. Wir werden darüber diskutieren, ob Schwangerschaftsabbrüche auch außerhalb des Strafgesetzbuches reguliert werden können.

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Gleichstellung

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